Geschlossen: Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag 9., 10. und 20. Mai

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Allgemeine Verkaufsbedingungen Collall B.V.

Dieses Dokument enthält die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Collall B.V. in

Stadskanaal. Diese Bedingungen finden auf alle von uns erteilten Angebote und/oder

abgeschlossenen Verträge Anwendung. Die Anwendung anderer Bedingungen wird

ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 1.

Alle von Collall abgegebenen Angebote sind freibleibend. Alle von Collall in ihren

Angeboten genannten Termine und Fristen sind freibleibend. Ein Vertrag zwischen den

Parteien kommt erst dann zustande, wenn das von Collall abgegebene Angebot vom

Abnehmer durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots akzeptiert wird und erst

nachdem wir den Vertrag schriftlich bestätigt oder ausgeführt haben.

Artikel 2.

Außer wenn im Angebot ein verbindlicher Preis angeboten und dieser akzeptiert

worden ist, gelten die Preise unserer Preisliste, die zum Zeitpunkt der Lieferung

Gültigkeit besitzt.

Artikel 3.

Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer sowie

ausschließlich anderer Abgaben, Steuern, Transport- und

Versicherungskosten.

Artikel 4.

Anderslautende ausdrückliche Vereinbarungen ausgenommen, erfolgt die Lieferung ab

Fabrik (ex works). Collall liefert die Waren, indem sie diese dem Abnehmer in ihrem

Betriebsgebäude (Lagerraum/Fabrik) zur Verfügung stellt. Collall sorgt für eine minimale

Verpackung der Produkte (in Pappkartons und verschweißt auf Standardholzpaletten).

Der Abnehmer ist folglich verantwortlich für alle Kosten und Risiken, die mit dem

Verpacken, Laden und Befördern ab dem Betriebsgebäude von Collall bis zum

gewünschten Bestimmungsort einhergehen. Der Abnehmer ist demnach auch für das

Laden sowie für die Zollabfertigung (Zollverfahren) verantwortlich.

Artikel 5.

Vereinbarte Lieferzeiten gelten niemals als garantierte Lieferfristen. Vorbehaltlich einer

anderslautenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, gilt eine von Collall

vereinbarte Frist niemals als Ausschlussfrist. Bei Überschreitung der Lieferzeiten/-fristen

hat der Abnehmer Collall zunächst schriftlich in Verzug zu setzen und ihr eine

angemessene Frist für die Erfüllung zu gewähren, wobei diese Frist mindestens 14 Tage

betragen muss.

Artikel 6.

Sollte sich trotz einer schriftlichen Inverzugsetzung, in der eine angemessene Frist zur

Erfüllung gesetzt wurde, herausstellen, dass Collall nicht zu einer rechtzeitigen und

ordnungsgemäßen Erfüllung in der Lage ist, ist der Abnehmer berechtigt, den zwischen

ihm und Collall abgeschlossenen Vertrag aufzulösen. Der Abnehmer kann in diesem Fall

niemals irgendeine andere Vergütung geltend machen als die Rückerstattung aller

Zahlungen, die speziell in Bezug auf diesen aufgelösten Vertrag erfolgt sind.

Artikel 7.

Collall kann ihren Abnehmer jederzeit um Sicherheiten in Bezug auf die vom Abnehmer

gegenüber Collall eingegangenen Verpflichtungen bitten. Bleibt der Abnehmer mit der

Stellung ausreichender Sicherheiten in Verzug, ist Collall berechtigt, die Ausführung des

Vertrags nach eigener Wahl auszusetzen oder aufzuheben.

Artikel 8.

a. Alle gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben ausschließliches Eigentum von

Collall, bis alle Forderungen, die Collall gegenüber dem Abnehmer hat oder haben wird,

wie unter anderem auf jeden Fall die in Artikel 92, Absatz 2, Buch 3 des

niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) genannten Forderungen, vollständig

beglichen sind.

b. Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf

dieser die Waren weder verpfänden oder noch einem Dritten ein jegliches Recht daran

gewähren, ausgenommen im Rahmen der normalen Ausübung seines Unternehmens.

Der Abnehmer verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von Collall hin an der

Begründung eines Pfandrechts an Forderungen mitzuwirken, die der Abnehmer kraft

Weiterlieferung von Waren gegenüber seinen Abnehmern bekommt oder bekommen

wird.

c. Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit

der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Collall zu verwahren.

d. Collall ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und sich noch beim

Abnehmer befindenden Waren zurückzunehmen, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung

seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder sich in Zahlungsschwierigkeiten

befindet oder zu geraten droht. Zur Inspektion der Waren und/oder zur Ausübung der

Rechte von Collall gewährt der Abnehmer Collall jederzeit freien Zutritt zu seinen

Geländen und/oder Gebäuden.

e. Die oben unter a bis einschließlich d genannten Bestimmungen berühren die

übrigen Collall zustehenden Rechte nicht.

Artikel 9.

Zahlungen an Collall haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen,

ohne dass dem Abnehmer irgendein Recht auf Aussetzung und/oder Verrechnung

zusteht. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen, gilt der Abnehmer als von

Rechts wegen in Verzug und hat er die gesetzlichen Handelszinsen zu zahlen. Erfolgt

daraufhin nach Aufforderung dazu keine Zahlung vonseiten des Abnehmers, hat der

Abnehmer auch die gesetzlichen Inkassokosten zu zahlen, und zwar zu den gemäß dem

niederländischen Beschluss über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten

(Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) geltenden Sätzen.

Artikel 10.

Collall garantiert für die Dauer von 6 Monaten nach Lieferung die Tauglichkeit der von

ihr gelieferten Produkte, vorausgesetzt, dass diese Produkte für den Zweck verwendet

und/oder angewandt werden, für den sie hergestellt wurden, sowie gemäß den von

Collall erteilten Vorschriften. Dem Abnehmer ist die in der Branche in Bezug auf

Mengen, Abmessungen und Gewichte geltende und übliche Toleranz von 10 % bekannt.

Collall und der Abnehmer respektieren diese Gepflogenheit.

Artikel 11.

Reklamationen in Bezug auf Gewichte, Mengen und Abmessungen müssen – unter

Einhaltung von Artikel 10 dieser Bedingungen – vom Abnehmer innerhalb von 14 Tagen

nach Lieferung der Produkte durch Collall mittels einer schriftlichen sachlichen Reaktion

an Collall eingereicht werden.

Artikel 12.

Bei einer berechtigten Reklamation gemäß Artikel 11 dieser Bedingungen gestattet der

Abnehmer Collall die nachträgliche ordnungsgemäße Erfüllung und sorgt Collall für die

Lieferung der richtigen Mengen, Abmessungen und/oder Gewichte oder schreibt

wahlweise den Gegenwert gut. Eine berechtigte Reklamation kann niemals der Grund

für eine Auflösung des Vertrags durch den Abnehmer sein.

Artikel 13.

Im Fall nicht sofort sichtbarer Mängel an den gelieferten Produkten hat der Abnehmer

innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung, jedoch auf jeden Fall innerhalb von 6

Monaten nach der Lieferung zu reklamieren. Nach diesen 6 Monaten ist eine

Reklamation nicht mehr möglich. Ist eine Reklamation in Bezug auf nicht sofort

sichtbare Mängel berechtigt, hat Collall die Wahl, die mangelhaften Produkte gegen

nicht mangelhafte Produkte umzutauschen oder dem Abnehmer für die Produkte, die

sich als mangelhaft herausstellen, eine Gutschrift auszustellen. Eine berechtigte

Reklamation kann niemals der Grund für eine Auflösung des Vertrags durch den

Abnehmer sein.

Artikel 14.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 185, Buch 6 des niederländischen

Bürgerlichen Gesetzbuches (Produkthaftung), haftet Collall niemals für irgendwelche

Schäden anders als durch Ausstellung einer Gutschrift in dem in Artikeln 12 und 13

dieser Bedingungen umschriebenen Fall. Collall haftet im Besonderen nicht für

Folgeschäden und/oder reine Betriebsschäden. Sie haftet zudem nicht für vom

Abnehmer oder Dritten erlittene Schäden in Folge von Handlungsweisen von

Angestellten und/oder Hilfspersonal, auch nicht im Fall von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit dieser Angestellten und/oder dieses Hilfspersonals.

Artikel 15.

Falls und sofern Collall auf Anweisung des Abnehmers vorgeschriebene Rohstoffe

verarbeitet und/oder Waren herstellt oder unter einer Handelsmarke im Auftrag des

Abnehmers herstellt, ist und bleibt der Abnehmer selbst für die Endprodukte

verantwortlich und bürgt dafür, dass diese Handelsmarken verwendet werden dürfen.

Der Abnehmer verbürgt sich dafür, in Bezug auf diese Rohstoffe und die Handelsmarke

alle Rechte auf diesem Gebiet zu besitzen, und er schützt Collall gegen eventuelle

Ansprüche Dritter bei einem eventuellen Verstoß gegen die geistigen Eigentumsrechte.

Artikel 16.

Im Fall von im Auftrag hergestellter (spezieller) Waren stellt Collall zunächst Muster her

und sendet diese an den Abnehmer. Der Abnehmer ist zur Prüfung dieser Muster

innerhalb von 14 Tagen nach deren Versand verpflichtet. Falls Collall nicht innerhalb

dieses Zeitraums eine ablehnende Nachricht erhalten hat, gelten die Muster als

genehmigt.

Artikel 17.

Collall bleibt geistiger Eigentümer aller von ihr hergestellten und gelieferten Waren, wie

unter anderem (jedoch nicht beschränkt auf) die Rezepturen, das Know-how, die

Namen der Produkte und die Etikettierung, ausgenommen einer ausdrücklichen

Übertragung dieser Rechte durch Collall auf den Abnehmer mittels einer

entsprechenden schriftlichen Urkunde. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung

durch den Abnehmer hat der Abnehmer eine sofort fällige und nicht herabsetzbare

Geldbuße in Höhe von 45.000,– € pro Verstoß sowie 4.500,– € pro Tag, den dieser

Verstoß andauert, zu zahlen.

Artikel 18.

Unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts von 1980 findet auf den zustande

gekommenen Vertrag das niederländische Recht Anwendung. Alle Verträge gelten als

am Sitz von Collall zustande gekommen und ausschließlich das Gericht Nordniederlande

(Rechtbank Noord-Nederland) ist zuständig für die Kenntnisnahme aller Streitigkeiten

zwischen Collall und dem Abnehmer.