Allgemeine Verkaufsbedingungen Collall B.V.
Dieses Dokument enthält die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Collall B.V. in
Stadskanaal. Diese Bedingungen finden auf alle von uns erteilten Angebote und/oder
abgeschlossenen Verträge Anwendung. Die Anwendung anderer Bedingungen wird
ausdrücklich abgelehnt.
Artikel 1.
Alle von Collall abgegebenen Angebote sind freibleibend. Alle von Collall in ihren
Angeboten genannten Termine und Fristen sind freibleibend. Ein Vertrag zwischen den
Parteien kommt erst dann zustande, wenn das von Collall abgegebene Angebot vom
Abnehmer durch Rücksendung des unterzeichneten Angebots akzeptiert wird und erst
nachdem wir den Vertrag schriftlich bestätigt oder ausgeführt haben.
Artikel 2.
Außer wenn im Angebot ein verbindlicher Preis angeboten und dieser akzeptiert
worden ist, gelten die Preise unserer Preisliste, die zum Zeitpunkt der Lieferung
Gültigkeit besitzt.
Artikel 3.
Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer sowie
ausschließlich anderer Abgaben, Steuern, Transport- und
Versicherungskosten.
Artikel 4.
Anderslautende ausdrückliche Vereinbarungen ausgenommen, erfolgt die Lieferung ab
Fabrik (ex works). Collall liefert die Waren, indem sie diese dem Abnehmer in ihrem
Betriebsgebäude (Lagerraum/Fabrik) zur Verfügung stellt. Collall sorgt für eine minimale
Verpackung der Produkte (in Pappkartons und verschweißt auf Standardholzpaletten).
Der Abnehmer ist folglich verantwortlich für alle Kosten und Risiken, die mit dem
Verpacken, Laden und Befördern ab dem Betriebsgebäude von Collall bis zum
gewünschten Bestimmungsort einhergehen. Der Abnehmer ist demnach auch für das
Laden sowie für die Zollabfertigung (Zollverfahren) verantwortlich.
Artikel 5.
Vereinbarte Lieferzeiten gelten niemals als garantierte Lieferfristen. Vorbehaltlich einer
anderslautenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, gilt eine von Collall
vereinbarte Frist niemals als Ausschlussfrist. Bei Überschreitung der Lieferzeiten/-fristen
hat der Abnehmer Collall zunächst schriftlich in Verzug zu setzen und ihr eine
angemessene Frist für die Erfüllung zu gewähren, wobei diese Frist mindestens 14 Tage
betragen muss.
Artikel 6.
Sollte sich trotz einer schriftlichen Inverzugsetzung, in der eine angemessene Frist zur
Erfüllung gesetzt wurde, herausstellen, dass Collall nicht zu einer rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Erfüllung in der Lage ist, ist der Abnehmer berechtigt, den zwischen
ihm und Collall abgeschlossenen Vertrag aufzulösen. Der Abnehmer kann in diesem Fall
niemals irgendeine andere Vergütung geltend machen als die Rückerstattung aller
Zahlungen, die speziell in Bezug auf diesen aufgelösten Vertrag erfolgt sind.
Artikel 7.
Collall kann ihren Abnehmer jederzeit um Sicherheiten in Bezug auf die vom Abnehmer
gegenüber Collall eingegangenen Verpflichtungen bitten. Bleibt der Abnehmer mit der
Stellung ausreichender Sicherheiten in Verzug, ist Collall berechtigt, die Ausführung des
Vertrags nach eigener Wahl auszusetzen oder aufzuheben.
Artikel 8.
a. Alle gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben ausschließliches Eigentum von
Collall, bis alle Forderungen, die Collall gegenüber dem Abnehmer hat oder haben wird,
wie unter anderem auf jeden Fall die in Artikel 92, Absatz 2, Buch 3 des
niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) genannten Forderungen, vollständig
beglichen sind.
b. Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf
dieser die Waren weder verpfänden oder noch einem Dritten ein jegliches Recht daran
gewähren, ausgenommen im Rahmen der normalen Ausübung seines Unternehmens.
Der Abnehmer verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von Collall hin an der
Begründung eines Pfandrechts an Forderungen mitzuwirken, die der Abnehmer kraft
Weiterlieferung von Waren gegenüber seinen Abnehmern bekommt oder bekommen
wird.
c. Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit
der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Collall zu verwahren.
d. Collall ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und sich noch beim
Abnehmer befindenden Waren zurückzunehmen, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung
seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder sich in Zahlungsschwierigkeiten
befindet oder zu geraten droht. Zur Inspektion der Waren und/oder zur Ausübung der
Rechte von Collall gewährt der Abnehmer Collall jederzeit freien Zutritt zu seinen
Geländen und/oder Gebäuden.
e. Die oben unter a bis einschließlich d genannten Bestimmungen berühren die
übrigen Collall zustehenden Rechte nicht.
Artikel 9.
Zahlungen an Collall haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen,
ohne dass dem Abnehmer irgendein Recht auf Aussetzung und/oder Verrechnung
zusteht. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen, gilt der Abnehmer als von
Rechts wegen in Verzug und hat er die gesetzlichen Handelszinsen zu zahlen. Erfolgt
daraufhin nach Aufforderung dazu keine Zahlung vonseiten des Abnehmers, hat der
Abnehmer auch die gesetzlichen Inkassokosten zu zahlen, und zwar zu den gemäß dem
niederländischen Beschluss über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten
(Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) geltenden Sätzen.
Artikel 10.
Collall garantiert für die Dauer von 6 Monaten nach Lieferung die Tauglichkeit der von
ihr gelieferten Produkte, vorausgesetzt, dass diese Produkte für den Zweck verwendet
und/oder angewandt werden, für den sie hergestellt wurden, sowie gemäß den von
Collall erteilten Vorschriften. Dem Abnehmer ist die in der Branche in Bezug auf
Mengen, Abmessungen und Gewichte geltende und übliche Toleranz von 10 % bekannt.
Collall und der Abnehmer respektieren diese Gepflogenheit.
Artikel 11.
Reklamationen in Bezug auf Gewichte, Mengen und Abmessungen müssen – unter
Einhaltung von Artikel 10 dieser Bedingungen – vom Abnehmer innerhalb von 14 Tagen
nach Lieferung der Produkte durch Collall mittels einer schriftlichen sachlichen Reaktion
an Collall eingereicht werden.
Artikel 12.
Bei einer berechtigten Reklamation gemäß Artikel 11 dieser Bedingungen gestattet der
Abnehmer Collall die nachträgliche ordnungsgemäße Erfüllung und sorgt Collall für die
Lieferung der richtigen Mengen, Abmessungen und/oder Gewichte oder schreibt
wahlweise den Gegenwert gut. Eine berechtigte Reklamation kann niemals der Grund
für eine Auflösung des Vertrags durch den Abnehmer sein.
Artikel 13.
Im Fall nicht sofort sichtbarer Mängel an den gelieferten Produkten hat der Abnehmer
innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung, jedoch auf jeden Fall innerhalb von 6
Monaten nach der Lieferung zu reklamieren. Nach diesen 6 Monaten ist eine
Reklamation nicht mehr möglich. Ist eine Reklamation in Bezug auf nicht sofort
sichtbare Mängel berechtigt, hat Collall die Wahl, die mangelhaften Produkte gegen
nicht mangelhafte Produkte umzutauschen oder dem Abnehmer für die Produkte, die
sich als mangelhaft herausstellen, eine Gutschrift auszustellen. Eine berechtigte
Reklamation kann niemals der Grund für eine Auflösung des Vertrags durch den
Abnehmer sein.
Artikel 14.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 185, Buch 6 des niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuches (Produkthaftung), haftet Collall niemals für irgendwelche
Schäden anders als durch Ausstellung einer Gutschrift in dem in Artikeln 12 und 13
dieser Bedingungen umschriebenen Fall. Collall haftet im Besonderen nicht für
Folgeschäden und/oder reine Betriebsschäden. Sie haftet zudem nicht für vom
Abnehmer oder Dritten erlittene Schäden in Folge von Handlungsweisen von
Angestellten und/oder Hilfspersonal, auch nicht im Fall von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit dieser Angestellten und/oder dieses Hilfspersonals.
Artikel 15.
Falls und sofern Collall auf Anweisung des Abnehmers vorgeschriebene Rohstoffe
verarbeitet und/oder Waren herstellt oder unter einer Handelsmarke im Auftrag des
Abnehmers herstellt, ist und bleibt der Abnehmer selbst für die Endprodukte
verantwortlich und bürgt dafür, dass diese Handelsmarken verwendet werden dürfen.
Der Abnehmer verbürgt sich dafür, in Bezug auf diese Rohstoffe und die Handelsmarke
alle Rechte auf diesem Gebiet zu besitzen, und er schützt Collall gegen eventuelle
Ansprüche Dritter bei einem eventuellen Verstoß gegen die geistigen Eigentumsrechte.
Artikel 16.
Im Fall von im Auftrag hergestellter (spezieller) Waren stellt Collall zunächst Muster her
und sendet diese an den Abnehmer. Der Abnehmer ist zur Prüfung dieser Muster
innerhalb von 14 Tagen nach deren Versand verpflichtet. Falls Collall nicht innerhalb
dieses Zeitraums eine ablehnende Nachricht erhalten hat, gelten die Muster als
genehmigt.
Artikel 17.
Collall bleibt geistiger Eigentümer aller von ihr hergestellten und gelieferten Waren, wie
unter anderem (jedoch nicht beschränkt auf) die Rezepturen, das Know-how, die
Namen der Produkte und die Etikettierung, ausgenommen einer ausdrücklichen
Übertragung dieser Rechte durch Collall auf den Abnehmer mittels einer
entsprechenden schriftlichen Urkunde. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung
durch den Abnehmer hat der Abnehmer eine sofort fällige und nicht herabsetzbare
Geldbuße in Höhe von 45.000,– € pro Verstoß sowie 4.500,– € pro Tag, den dieser
Verstoß andauert, zu zahlen.
Artikel 18.
Unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts von 1980 findet auf den zustande
gekommenen Vertrag das niederländische Recht Anwendung. Alle Verträge gelten als
am Sitz von Collall zustande gekommen und ausschließlich das Gericht Nordniederlande
(Rechtbank Noord-Nederland) ist zuständig für die Kenntnisnahme aller Streitigkeiten
zwischen Collall und dem Abnehmer.